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Verwaltungsgericht Köln weist Klagen schwerkranker Menschen auf Zugang zu einem Betäubungsmittel zur Selbsttötung ab.

N.N. · PflegeRecht · 2021 · Heft 2 · S. 132 bis 134

Dokument
229978
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 2 / 2021
Jahrgang 25
Seiten
132 bis 134
Erschienen: 2022-01-20 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Schwerkranke Menschen haben nach derzeitiger Rechtslage keinen Anspruch auf den Zugang zu einem Betäubungsmittel zur Selbsttötung. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit nunmehr den Beteiligten zugestellten Urteilen vom 24.11.2020 entschieden. Damit hat es drei gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Klagen abgewiesen, die auf die Erteilung einer Erwerbserlaubnis für das Präparat Natrium-Pentobarbital gerichtet waren.

Schlagworte

PFLEGE GERICHT COVID-19 GRUNDGESETZ ZEIT ALTERNATIVE ARBEITGEBER ARZNEIMITTEL BETREUUNG MENSCHEN DEUTSCHLAND TOD ES SUIZID PFLEGEPERSONEN DESINFEKTIONSMITTEL