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Verwaltungsgericht Köln weist Klagen schwerkranker Menschen auf Zugang zu einem Betäubungsmittel zur Selbsttötung ab.
N.N. · PflegeRecht · 2021 · Heft 2 · S. 132 bis 134
Dokument
229978
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Schwerkranke Menschen haben nach derzeitiger Rechtslage keinen Anspruch auf den Zugang zu einem Betäubungsmittel zur Selbsttötung. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit nunmehr den Beteiligten zugestellten Urteilen vom 24.11.2020 entschieden. Damit hat es drei gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Klagen abgewiesen, die auf die Erteilung einer Erwerbserlaubnis für das Präparat Natrium-Pentobarbital gerichtet waren.
Schlagworte
PFLEGE
GERICHT
COVID-19
GRUNDGESETZ
ZEIT
ALTERNATIVE
ARBEITGEBER
ARZNEIMITTEL
BETREUUNG
MENSCHEN
DEUTSCHLAND
TOD
ES
SUIZID
PFLEGEPERSONEN
DESINFEKTIONSMITTEL