Zur Herausgabe der Erlaubnisurkunde zur Führung der Berufsbezeichnung "Gesundheitsund Krankenpflegerin"
Prof. Roßbruch, R. · PflegeRecht · 2021 · Heft 3 · S. 152 bis 158
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist die Inhaberin der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung »Gesundheitsund Krankenpflegerin« vor dem Widerruf der Erlaubnis sowie der Verpflichtung zur Herausgabe der Erlaubnisurkunde anzuhören. Hiervon konnte vorliegend auch nicht gemäß § 28 Abs. 2, 3 VwVfG NRW im Ermessenswege bzw. zwingend abgesehen werden. 2. Unzuverlässigkeit im Sinne der Bestimmungen ist dabei anzunehmen, wenn bei prognostischen Betrachtung aufgrund einer Würdigung der gesamten Persönlichkeit, des Gesamtverhaltens und der Lebensumstände der Betreffenden unter Berücksichtigung der Eigenart des Berufs ni…