Sozialhilfeträger - Zur heimaufsichtlichen Anordnung mit dem Ziel, in dem Heim mehr Personal einzusetzen.
Bachmann, C. · PflegeRecht · 2021 · Heft 3 · S. 175 bis 179
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ein Sozialhilfeträger ist gegen eine an einen Heimträger gerichtete heimaufsichtliche Anordnung mit dem Ziel, in dem Heim mehr Personal einzusetzen, mangels Verletzung in eigenen Rechten gemäß § 42 Abs. 2 VwGO auch dann nicht klageund antragsbefugt, wenn hierdurch erhöhende Auswirkungen auf die Pflegesätze zu erwarten sind, die der Sozialhilfeträger im Ergebnis für Heimbewohner ohne hinreichende eigene Finanzmittel zu tragen haben wird. Die ein Klagerecht ohne eigene Rechtsbetroffenheit einräumende Bestimmung im Heimgesetz (des Bundes) findet in Hessen nach Erlass des Hessischen Gesetzes über Betreuungsund Pfleg…