CareLit Fachartikel

Sozialhilfeträger - Zur heimaufsichtlichen Anordnung mit dem Ziel, in dem Heim mehr Personal einzusetzen.

Bachmann, C. · PflegeRecht · 2021 · Heft 3 · S. 175 bis 179

Dokument
229985
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht
Autor:innen
Bachmann, C.
Ausgabe
Heft 3 / 2021
Jahrgang 25
Seiten
175 bis 179
Erschienen: 2022-01-20 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Ein Sozialhilfeträger ist gegen eine an einen Heimträger gerichtete heimaufsichtliche Anordnung mit dem Ziel, in dem Heim mehr Personal einzusetzen, mangels Verletzung in eigenen Rechten gemäß § 42 Abs. 2 VwGO auch dann nicht klageund antragsbefugt, wenn hierdurch erhöhende Auswirkungen auf die Pflegesätze zu erwarten sind, die der Sozialhilfeträger im Ergebnis für Heimbewohner ohne hinreichende eigene Finanzmittel zu tragen haben wird. Die ein Klagerecht ohne eigene Rechtsbetroffenheit einräumende Bestimmung im Heimgesetz (des Bundes) findet in Hessen nach Erlass des Hessischen Gesetzes über Betreuungsund Pfleg…

Schlagworte

SOZIALHILFE PERSONAL RECHT ENTSCHEIDUNG KOSTEN HEIMGESETZ HEIMBEWOHNER RECHTSPRECHUNG VERLETZUNG ES HAND HÖHE ROLLE BERATUNG RINGEN LITERATUR