Zur Übernahme von Pflegeheimkosten
Schmidt-Graumann, A. · PflegeRecht · 2021 · Heft 4 · S. 259 bis 271
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
1. Ungedeckte Pflegeheimkosten sind in einem von der Behörde ermessensgemäß zu bestimmenden Umfang aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge zu übernehmen und an den Heimträger zu leisten. 2. Wie § 19 Abs. 6 SGB XII bestimmt § 25 Abs. 6 BVG, dass nach dem Tod des Leistungsberechtigten die Leistung demjenigen zusteht, der die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet hat. Es handelt sich um eine Cessio legis, die im Fall der stationären Versorgung zugunsten des Einrichtungsträgers greift. 3. Ein Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB gehört zum Vermögen. § 528 BGB regelt den Rückforderungsanspruch des Schenker…