Versorgungsvertrag - Pflegekräfte mit Ausbildung, aber ohne Erlaubnis zum Tragen der Berufsbezeichnung
Schmidt-Graumann, A. · PflegeRecht · 2021 · Heft 8 · S. 517 bis 527
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Leitsätze des Gerichts: Behandlungspflegerische Leistungen, die von Pflegekräften erbracht werden, die zwar eine entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen haben, aber (noch) nicht über die nach z.B. dem Altenpflegegesetz oder dem Krankenpflegegesetz erforderliche Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung verfügen, ziehen keinen Vergütungsanspruch nach sich. Bereits vergütete Leistungen können im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückgefordert werden. Gleiches gilt im Falle eines durch das Abzeichnen »im Auftrag« begründeten Dokumentationsfehlers.