Zum Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Gesundheitsund Krankenpflegerin"
Prof. Roßbruch, R. · PflegeRecht · 2021 · Heft 9 · S. 599 bis 607
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Leitsätze des Gerichts: 1. Für die Entscheidung über eine Klage, die sich gegen den Widerruf der Berufsbezeichnung »Krankenschwester« richtet, ist auf die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen. 2. Unzuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 KrPflG - wie auch im Sinne von § 2 Nr. 2 PflBG - liegt vor, wenn der Berufsausübende aufgrund bestimmter Tatsachen für eine zukünftige ordnungsgemäße Berufsausübung keine hinreichende Gewähr bietet. 3. Auch ein einmaliger schwerwiegender Verstoß gegen Berufspflichten kann den Widerruf zum Führen einer Berufsbezeichnung rechtfertigen. 4. Hier: Ei…