Zur Eingruppierung einer Praxisanleiterin nach AVR Caritas - Ausschlussfrist als rechtsvernichtende Einwendung.
Bachmann, C. · PflegeRecht · 2021 · Heft 11 · S. 707 bis 714
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Orientierungssätze des Gerichts: 1. Gemäß Abschnitt I (b) der Anlage 1 AVR Caritas ist der Mitarbeiter in die Vergütungsbzw. Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsbzw. Entgeltgruppe erfüllen. Diese Regelungen entsprechen dem Eingruppierungssystem der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Die hierzu ergangene Rechtsprechung…