CareLit Fachartikel

Elektronische Patientenakte muss fälschungssicher sein.

Prof. Roßbruch, R. · PflegeRecht · 2021 · Heft 12 · S. 785 bis 792

Dokument
230062
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht
Autor:innen
Prof. Roßbruch, R.
Ausgabe
Heft 12 / 2021
Jahrgang 25
Seiten
785 bis 792
Erschienen: 2022-01-21 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Leitsätze des Gerichts: a) In § 630c Abs. 2 Satz 1 BGB sind die vom Senat entwickelten Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung kodifiziert worden. Diese Grundsätze gelten inhaltlich unverändert fort; neu ist lediglich die Bezeichnung als Informationspflicht. b) Der Umfang der Dokumentationspflicht ergibt sich aus § 630f Abs. 2 BGB. Eine Dokumentation, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten. c) Einer elektronischen Dokumentation, die nachträgliche Änderungen entgegen § 630f Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nicht erkennbar macht, kommt keine…

Schlagworte

DOKUMENTATION SOFTWARE INFORMATION BUNDESGERICHTSHOF ENTSCHEIDUNG RECHTSPRECHUNG BEHANDLUNGSFEHLER KRANKENHAUS PATIENT STELLENBESCHREIBUNG AUGE NETZHAUTABLÖSUNG SCHADENSERSATZ PRAXIS ARBEIT AUGENHINTERGRUND