CareLit Fachartikel
Verwendung des Zeichens „Clown" für Fruchtgummi und Lakritzprodukte
N.N. · Lebensmittel und Recht · 2022 · Heft 1 · S. 82 bis 85
Dokument
230241
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
82 LMuR 1/2022 Leitsätze währleisten, dass der Antragsteller den Verstoß beendet und erneute Verstöße dieser Art verhindert. Dabei ist das Entschließungsermcsscn im gefahrenabwehrrechtlichen Bereich in der Regel intendiert. Das Auswahlermessen muss unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrund satzes ausgeübt werden. Zu Recht ist das Ordnungsamt davon ausgegangen, dass sich ein Verbot des Inverkehrbringens von Waren (vgl. Art. 138 Abs. 2 Buchst, d der Verordnung [EU] 2017/ 625)
Schlagworte
HERSTELLUNG
ITALIEN
INTERNET
UNTERNEHMEN
VERBOT
GESUNDHEIT
ENTSCHEIDUNG
GERICHT
SPANIEN
VERHALTEN
MENSCHEN
LEBEN
PERSÖNLICHKEIT
HÖHE
WERBUNG
ALLERGENE