CareLit Fachartikel

Verwendung des Zeichens „Clown" für Fruchtgummi und Lakritzprodukte

N.N. · Lebensmittel und Recht · 2022 · Heft 1 · S. 82 bis 85

Dokument
230241
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 1 / 2022
Jahrgang 26
Seiten
82 bis 85
Erschienen: 2022-01-31 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

82 LMuR 1/2022 Leitsätze währleisten, dass der Antragsteller den Verstoß beendet und erneute Verstöße dieser Art verhindert. Dabei ist das Entschließungsermcsscn im gefahrenabwehrrechtlichen Bereich in der Regel intendiert. Das Auswahlermessen muss unter Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrund satzes ausgeübt werden. Zu Recht ist das Ordnungsamt davon ausgegangen, dass sich ein Verbot des Inverkehrbringens von Waren (vgl. Art. 138 Abs. 2 Buchst, d der Verordnung [EU] 2017/ 625)

Schlagworte

HERSTELLUNG ITALIEN INTERNET UNTERNEHMEN VERBOT GESUNDHEIT ENTSCHEIDUNG GERICHT SPANIEN VERHALTEN MENSCHEN LEBEN PERSÖNLICHKEIT HÖHE WERBUNG ALLERGENE