CareLit Fachartikel

Eingruppierung einer Krankenschwester als stellvertretende Stationsleitung

N.N. · Rechtsdepesche · 2020 · Heft 9-1 · S. 253 bis 254

Dokument
230473
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Rechtsdepesche
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 9-1 / 2020
Jahrgang 18
Seiten
253 bis 254
Erschienen: 2022-02-07 00:00:00
ISSN
2197-1609
DOI

Zusammenfassung

Leitsatz: Eine „große Station“ im Sinne der Entgeltgruppe P13 des TVöD (VKA) liegt regelmäßig vor, wenn die betreffende Station den Wert von zwölf Beschäftigten nach den Vorbemerkungen zur Entgeltordnung Nr. 9 überschreitet. Eine Eingruppierung der Stationsleitung in P12 ist auch bei regelhaftem Überschreiten dieser Zahl möglich, wenn der Stationsleitung ein geringeres Maß an Führungsverantwortung obliegt als im Krankenhausbereich üblich.

Schlagworte

STATION STATIONSLEITUNG EINGRUPPIERUNG PFLEGE VERANTWORTLICHKEIT ENTSCHEIDUNG KRANKENHAUS KRANKENHAUSBEREICH PSYCHOTHERAPIE RECHTSPRECHUNG ARBEITSVERHÄLTNIS KRANKENHÄUSER FÜHRUNG ES Rechtsdepesche