CareLit Fachartikel

Grundsätzlich gilt nur die „Jedermannspflicht“.

Schwede, J. · Sicherheitsbeauftragter · 2022 · Heft 1-2 · S. 18 bis 20

Dokument
230531
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Sicherheitsbeauftragter
Autor:innen
Schwede, J.
Ausgabe
Heft 1-2 / 2022
Jahrgang 18
Seiten
18 bis 20
Erschienen: 2022-02-07 00:00:00
ISSN
0300-3337
DOI

Zusammenfassung

Ob betriebliche Sicherheitsbeauftragte für ihr Tun oder Unterlassen zur rechtlichen Verantwortung gezogen werden können, ist nach ganz allgemeiner Auffassung klar mit „Nein!“ zu beantworten. Trotzdem hält sich hier in der Praxis eine Unsicherheit, die vor allem darin begründet ist, dass bei diesem Thema wichtige Aspekte unzulässig miteinander vermischt werden.

Schlagworte

VERANTWORTLICHKEIT MITARBEITER BETRIEB SICHERHEIT VORSCHRIFTEN ARBEITER ARBEITNEHMER ARBEITSSCHUTZ AUFGABENSTELLUNG RECHTSPRECHUNG PRAXIS UNSICHERHEIT ES GESUNDHEIT BERUFSKRANKHEITEN HÖHE