CareLit Fachartikel
Grundsätzlich gilt nur die „Jedermannspflicht“.
Schwede, J. · Sicherheitsbeauftragter · 2022 · Heft 1-2 · S. 18 bis 20
Dokument
230531
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ob betriebliche Sicherheitsbeauftragte für ihr Tun oder Unterlassen zur rechtlichen Verantwortung gezogen werden können, ist nach ganz allgemeiner Auffassung klar mit „Nein!“ zu beantworten. Trotzdem hält sich hier in der Praxis eine Unsicherheit, die vor allem darin begründet ist, dass bei diesem Thema wichtige Aspekte unzulässig miteinander vermischt werden.
Schlagworte
VERANTWORTLICHKEIT
MITARBEITER
BETRIEB
SICHERHEIT
VORSCHRIFTEN
ARBEITER
ARBEITNEHMER
ARBEITSSCHUTZ
AUFGABENSTELLUNG
RECHTSPRECHUNG
PRAXIS
UNSICHERHEIT
ES
GESUNDHEIT
BERUFSKRANKHEITEN
HÖHE