CareLit Fachartikel
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 17.11.2021 – 4 ABR 1/21 AVR Caritas Anl. 31 Anh. D Abschn. II EG P 13, P 14
N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2022 · Heft 2 · S. 1 bis 11
Dokument
230836
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Leitsatz: Mitarbeiter in der Pflege leiten im Regelfall dann einen Bereich oder eine Abteilung i.S.d. Entgeltgruppe P 14 des Anhangs D zur Anlage 31 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritas), wenn ihnen mehrere Stationen mit eigenen Stationsleitungen fachlich unterstellt sind. Aus dem Begriff „in der Regel“ wird aber deutlich, dass im Ausnahmefall auch andere Faktoren für die Bewertung maßgeblich sein können, ob ein Bereich oder eine Abteilung geleitet wird.
Schlagworte
MITARBEITER
AVR
STATION
PFLEGE
STATIONSLEITUNG
ARBEITNEHMER
LEITUNG
RECHTSPRECHUNG
SOZIALRECHT
BETTEN
PATIENTEN
PERSONEN
ROLLE
VERSTÄNDNIS
PRAXIS
ES