Zur Frage der Angemessenheit von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei ambulant betreuten Wohnformen für Menschen mit Behinderungen
N.N. · Nachrichtendienst des Deutschen Vereins · 2022 · Heft 3 · S. 130 bis 134
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Regelung des § 42a Abs. 5 Satz 61 SGB XII ist eine Spezialregelung, die nur auf die in § 42a Abs. 2 Nr. 2 SGB XII genannten Wohnformen anzuwenden ist. Sie bezieht sich auf das in § 42a Abs. 5 Satz 3 bis 5 SGB XII detailliert festgelegte Verfahren zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, das sich von dem allgemeinen deutlich unterscheidet. Im ambulant betreuten Wohnen ist auf die allgemeinen Regelungen abzustellen. Wenn das erforderliche Betreuungsangebot nur in Wohnungen zur Verfügung gestellt wird, deren Kosten die örtliche Referenzmiete übersteigen, ist dies im…