LAG Schleswig-Holstein vom 14. 12. 2021 – 1 Sa 83 öD/21 Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 14. 12. 2021 – 1 Sa 83 öD/21; Revision zugelassen
N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2022 · Heft 3 · S. 1 bis 8
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Zulage nach Vorbemerkung Nr. 8 des Abschnitts IV der Entgeltordnung zum TV-L setzt voraus, dass der/die Anspruchsteller/-in als Krankenpfleger/-in oder Krankenpflegehelfer/-in in einem Universitätsklinikum pflegerische Tätigkeiten ausübt. Das gilt auch dann, wenn er/sie in der Ambulanz eines Universitätsklinikums eingesetzt wird. Aus der Vorbemerkung Nr. 6 a. a. O. , wonach zu den entsprechenden Tätigkeiten von Pflegehelferinnen und Pflegern auch die Tätigkeit in einer Ambulanz gehört, soweit es sich nicht überwiegend um eine Verwaltungsoder Empfangstätigkeit handelt, ergibt sich nichts anderes.