CareLit Fachartikel
Zur Haftung von Klinikgeschäftsführern: Ein Praxisbeispiel zu Hygieneverstößen
Arndt, M. · KU-Gesundheitsmanagement · 2022 · Heft 4 · S. 68 bis 69
Dokument
231533
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Leitungsorgane eines Krankenhauses treffen, unabhängig von der gesellschaftlichen Organisationsform des Krankenhausträgers, die Pflicht, die Einrichtung so zu organisieren, dass aus dieser heraus keine Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Das für die Krankenhausleitung verantwortliche Organ (Geschäftsführung, Vorstand etc.) haftet immer dann, wenn es dieser Pflicht nicht in genügender Art und Weise nachkommt.
Schlagworte
ENTSCHEIDUNG
STRAFTAT
AUGE
BETRUG
DESINFEKTION
EINRICHTUNG
GESUNDHEIT
HYGIENE
KRANKENHAUS
WAHRNEHMUNG
PATIENTENSICHERHEIT
BELEGSCHAFT
VERSICHERUNGSSCHUTZ
RECHTSANWÄLTE
KU-Gesundheitsmanagement