Die Inhaberin einer Naturheilpraxis wollte Gewürznelkenkapseln aus den Niederlanden in die Schweiz importieren.
N.N. · Lebensmittel und Recht · 2022 · Heft 2 · S. 155 bis 160
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach § 40 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmitteloder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Abs. 2a S. 2 LFGB auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Art. 37 Abs. 4 Buchst. e) der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass ein nach…