Die Aufgaben der Betreuungsbehörde bei der Vorführung, Zuführung und Verbringung des Betreuten.
Prof. Dr. Scheulen, A. · BtPrax · 2022 · Heft 2 · S. 1 bis 5
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Betreuungsbehörden haben den Betreuer oder den Bevollmächtigten bei der Zuführung zur freiheitsentziehenden Unterbringung des Betreuten oder der Verbringung zu einem stationären Aufenthalt zur Zwangsbehandlung zu unterstützen, §§ 326 Abs. 1, 312 Nr. 1, Nr. 3 FamFG. Sie haben den Betroffenen zur Anhörung oder zur Vorbereitung eines Gutachtens auf Anordnung des Betreuungsgerichts vorzuführen, §§ 278 Abs. 5, 283 FamFG. Diese Aufgaben werden den Betreuungsbehörden übertragen, weil sie über das erforderliche Fachpersonal für eine möglichst schonende Unterbringung verfügen und damit dazu beitragen, dass Grundrecht…