Massenentlassung – Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG – Vorlage an den EuGH
N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2022 · Heft 4 · S. 1 bis 2
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Leitsatz: Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union um die Auslegung des Zwecks der in Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG festgelegten Verpflichtung, der Arbeitsverwaltung eine Abschrift von Teilen der Mitteilung an den Betriebsrat im Konsultationsverfahren zu übermitteln. Die Kenntnis dieses Zwecks ist erforderlich, um unter Beachtung des Äquivalenzund Effektivitätsgrundsatzes die Sanktion für einen Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG, der Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie umsetzt, festlegen zu können.