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Mindestlohn für die Zeit eines geleisteten Praktikums

N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2022 · Heft 5 · S. 1 bis 9

Dokument
233383
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 5 / 2022
Jahrgang 36
Seiten
1 bis 9
Erschienen: 2022-05-19 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Orientierungssätze 1. Von der Pflicht zur Zahlung einer Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns ist in Anwendung der Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG auch ein Vorpraktikum ausgenommen, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist (Rn. 22 ff.). 2. Die Legaldefinition des § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG ist für die Einordnung als Praktikantin oder Praktikant iSd. Mindestlohngesetzes maßgeblich. § 26 BBiG, der Regelungen für „andere Vertragsverhältnisse“ trifft, enthält keine eigenständige Definition des Praktikums (Rn. 15).

Schlagworte

ZEIT RECHTSPRECHUNG ANERKENNUNG ARBEITSRECHT SOZIALRECHT ZEITSCHRIFT AUFNAHME AUSBILDUNG BERUFSAUSBILDUNG MEDIZIN HÖHE ARBEIT MAHLZEITEN PATIENTEN LEISTUNG ES