Mindestlohn für die Zeit eines geleisteten Praktikums
N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2022 · Heft 5 · S. 1 bis 9
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Orientierungssätze 1. Von der Pflicht zur Zahlung einer Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns ist in Anwendung der Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG auch ein Vorpraktikum ausgenommen, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist (Rn. 22 ff.). 2. Die Legaldefinition des § 22 Abs. 1 Satz 3 MiLoG ist für die Einordnung als Praktikantin oder Praktikant iSd. Mindestlohngesetzes maßgeblich. § 26 BBiG, der Regelungen für „andere Vertragsverhältnisse“ trifft, enthält keine eigenständige Definition des Praktikums (Rn. 15).