CareLit Fachartikel

Aufschlagszahlungen nach § 275c Abs. 3 SGB V

Kohl, D. · KU-Gesundheitsmanagement · 2022 · Heft 6 · S. 81

Dokument
233656
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
KU-Gesundheitsmanagement
Autor:innen
Kohl, D.
Ausgabe
Heft 6 / 2022
Jahrgang 23
Seiten
81
Erschienen: 2022-05-30 00:00:00
ISSN
1867-9269
DOI

Zusammenfassung

Durch das MDK-Reformgesetz vom 14.12.2019 wurde mit dem § 275c Abs. 3 SGB V ein Aufschlag auf die Differenz zwischen einem ursprünglich zu hoch berechneten Rechnungsbetrag und dem nach der Abrechnungsprüfung geminderten Rechnungsbetrag eingeführt. Demnach haben Krankenhäuser ab 2022 bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 60 Prozent neben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Rechnungsbetrag einen Aufschlag auf diese Differenz an die Krankenkassen zu zahlen.

Schlagworte

WIRKUNG ENTSCHEIDUNG KRANKENHAUS KRANKENKASSE RECHT RECHTSPRECHUNG SOZIALRECHT URTEIL KRANKENHÄUSER HÄRTE KU-Gesundheitsmanagement