CareLit Fachartikel
Aufschlagszahlungen nach § 275c Abs. 3 SGB V
Kohl, D. · KU-Gesundheitsmanagement · 2022 · Heft 6 · S. 81
Dokument
233656
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Durch das MDK-Reformgesetz vom 14.12.2019 wurde mit dem § 275c Abs. 3 SGB V ein Aufschlag auf die Differenz zwischen einem ursprünglich zu hoch berechneten Rechnungsbetrag und dem nach der Abrechnungsprüfung geminderten Rechnungsbetrag eingeführt. Demnach haben Krankenhäuser ab 2022 bei einem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen unterhalb von 60 Prozent neben der Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Rechnungsbetrag einen Aufschlag auf diese Differenz an die Krankenkassen zu zahlen.
Schlagworte
WIRKUNG
ENTSCHEIDUNG
KRANKENHAUS
KRANKENKASSE
RECHT
RECHTSPRECHUNG
SOZIALRECHT
URTEIL
KRANKENHÄUSER
HÄRTE
KU-Gesundheitsmanagement