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Betriebsrentengesetz – Entgeltumwandlung – Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG – Übergangsbestimmung
N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2022 · Heft 6 · S. 1 bis 7
Dokument
234585
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Orientierungssatz: Die Tarifvertragsparteien können aufgrund § 19 Abs. 1 BetrAVG die Vorgaben des § 1a BetrAVG zur Entgeltumwandlung abdingen und dabei den Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 BetrAVG sogar ganz ausschließen. § 19 Abs. 1 BetrAVG ermöglicht damit auch ein Abweichen von der Zuschusspflicht des Arbeitgebers nach § 1a Abs. 1a BetrAVG. Dafür muss der Tarifvertrag u.a. eine von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichende Verteilung des wirtschaftlichen Nutzens und der Lasten der Entgeltumwandlung aufweisen (Rn. 28 ff.).
Schlagworte
TARIFVERTRAG
RECHTSPRECHUNG
SOZIALRECHT
ZEITSCHRIFT
ALTERSVERSORGUNG
NIEDERSACHSEN
ARBEITNEHMER
BETRIEB
BREMEN
ARBEITSVERHÄLTNIS
HOLZ
INDUSTRIE
ES
HÖHE
LEISTUNG
VERSTÄNDNIS