Wettbewerbsverbot und Nebentätigkeit: Das gilt es zu beachten
Bährle, J. · Ergotherapie & Rehabilitation · 2022 · Heft 7 · S. 30 bis 31
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist es allen Arbeitnehmern kraft Gesetzes - also auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung im Einzelarbeitsvertrag - verboten, eine Tätigkeit auszuüben, mit der sie in Wettbewerb zu ihren Arbeitgebern treten. Diese Pflicht hat ihre Rechtsgrundlage in § 242 BGB („Treu und Glauben“). Sie gilt bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Das gesetzliche Wettbewerbsverbot wird dann ein Thema, wenn Arbeitnehmer eine weitere Beschäftigung als Nebentätigkeit aufnehmen wollen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie die Nebentätigkeit als Aushilfe, in Teilze…