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III. Personalvertretungsund Betriebsverfassungsrecht Anspruch des Betriebsrats auf Abschluss eines Sozialplans – Bildung erst nach Beginn der Betriebsänderung
N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2022 · Heft 7 · S. 1 bis 5
Dokument
235634
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Orientierungssätze 1. Die Beteiligungsund Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111 ff. BetrVG knüpfen an die geplante Betriebsänderung an. Eine Planung in diesem Sinne ist gegeben, wenn der Arbeitgeber aufgrund seiner Vorüberlegungen grundsätzlich dazu entschlossen ist, eine Betriebsänderung durchzuführen (Rn. 21, 24). 2. Ein Betriebsrat, der in einem bislang betriebsratslosen Betrieb gewählt wird, nachdem der Arbeitgeber begonnen hat, eine Betriebsänderung durchzuführen, kann nicht verlangen, dass ein Sozialplan aufgestellt wird (Rn. 19 ff. )
Schlagworte
ARBEITGEBER
RECHTSPRECHUNG
PLANUNG
SOZIALRECHT
ZEITSCHRIFT
BETRIEB
BILDUNG
ENTSCHEIDUNG
BERATUNGSPFLICHT
ZEIT
BERATUNG
VERSTÄNDNIS
BELEGSCHAFT
INTENTION
VERHALTEN
Zeitschrift für Tarifrecht