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III. Personalvertretungsund Betriebsverfassungsrecht Anspruch des Betriebsrats auf Abschluss eines Sozialplans – Bildung erst nach Beginn der Betriebsänderung

N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2022 · Heft 7 · S. 1 bis 5

Dokument
235634
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 7 / 2022
Jahrgang 36
Seiten
1 bis 5
Erschienen: 2022-07-22 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Orientierungssätze 1. Die Beteiligungsund Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111 ff. BetrVG knüpfen an die geplante Betriebsänderung an. Eine Planung in diesem Sinne ist gegeben, wenn der Arbeitgeber aufgrund seiner Vorüberlegungen grundsätzlich dazu entschlossen ist, eine Betriebsänderung durchzuführen (Rn. 21, 24). 2. Ein Betriebsrat, der in einem bislang betriebsratslosen Betrieb gewählt wird, nachdem der Arbeitgeber begonnen hat, eine Betriebsänderung durchzuführen, kann nicht verlangen, dass ein Sozialplan aufgestellt wird (Rn. 19 ff. )

Schlagworte

ARBEITGEBER RECHTSPRECHUNG PLANUNG SOZIALRECHT ZEITSCHRIFT BETRIEB BILDUNG ENTSCHEIDUNG BERATUNGSPFLICHT ZEIT BERATUNG VERSTÄNDNIS BELEGSCHAFT INTENTION VERHALTEN Zeitschrift für Tarifrecht