CareLit Fachartikel
Zur Refinanzierung des gesamten Personals nach § 18 Abs. 2 Satz 3 BPflV zu tariflichen Personalkosten auch oberhalb der Obergrenze.
Prof. Roßbruch, R. · PflegeRecht · 2022 · Heft 7 · S. 415
Dokument
236002
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Fall 266 Zwischen den Pflegesatzparteien war für den Vereinbarungszeitraum 2020 streitig geblieben, ob das gesamte therapeutische Personal des Krankenhauses, das dem Nachweis nach § 18 Abs. 2 Satz 3 BPflV unterliegt und in der AEB-Psych im Formular P2 zu vereinbaren ist, in Höhe der durchschnittlichen tariflichen Personalkosten oberzenerhöhend zu finanzieren ist.
Schlagworte
PERSONALKOSTEN
SCHIEDSSTELLE
PERSONAL
KRANKENHAUS
BERLIN
ENTSCHEIDUNG
BUDGET
FINANZIERUNG
KOSTEN
HÖHE
PSYCHIATRIE
PflegeRecht