CareLit Fachartikel
Zu einer kollektivrechtlichen Stufengruppierung
Bachmann, C. · PflegeRecht · 2022 · Heft 7 · S. 360 bis 369
Dokument
236004
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Leitsatz des Gerichts: Ebenso wie nach den §§ 29a ff. TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung der Beschäftigten in die ab dem 01.01.2017 geltende Entgeltordnung (hier: in die P-Tabelle für die Beschäftigten in der Pflege) in zwei Schritten: Im ersten Schritt werden alle Beschäftigten nach § 2 Abs. 1 des Anhangs F in die P-Tabelle übergeleitet; im zweiten Schritt können die Beschäftigten, für die sich nach der neuen Entgeltordnung eine höhere Eingruppierung ergibt, nach § 3 Abs. 1 des Anhangs F einen Antrag auf Höhergruppierung stellen.
Schlagworte
AVR
EINGRUPPIERUNG
MITARBEITER
STATION
WIRKUNG
HEBAMME
ARBEITGEBER
URTEIL
GEBURT
RECHTSPRECHUNG
FORTBILDUNG
ARBEITSLEISTUNG
ARBEITSVERHÄLTNIS
PFLEGEPERSONEN
SCHREIBEN
DIALYSE