CareLit Fachartikel

Zur Besetzung des Prüfungsausschusses und zur Pflicht des Prüfers zur vollständigen Kenntnisnahme der Prüfungsleistungen.

Prof. Roßbruch, R. · PflegeRecht · 2022 · Heft 7 · S. 384 bis 396

Dokument
236006
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht
Autor:innen
Prof. Roßbruch, R.
Ausgabe
Heft 7 / 2022
Jahrgang 26
Seiten
384 bis 396
Erschienen: 2022-08-03 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Leitsätze des Gerichts: 1. Allein aus der Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 3 KrPflAPrV (nunmehr §16 Abs. 6 Satz 1 PflAPrV) folgt kein Anspruch auf erneute Zulassung zur Prüfung; das Gericht hat zur Vermeidung einer verfassungsferneren Regelungslücke und Wahrung der Berufsfreiheit eine sich in sachgerechter Weise an der Praxis des Beklagten orientierende Übergangsregelung zu treffen. 2. Der Prüfer hat die Prüfungsleistungen persönlich, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen (hier: verneint bei seinem Aufenthalt in anderem Zimmer bei angelehnter oder geschlossener Tür)

Schlagworte

FRAU KRANKENPFLEGE AUSBILDUNG GERICHT KRANKENPFLEGER NORM RECHT ENTSCHEIDUNG GEBURT RECHTSPRECHUNG BRUST ÄRZTE ZEIT MÜTTER ES ZULASSUNG