Zur Besetzung des Prüfungsausschusses und zur Pflicht des Prüfers zur vollständigen Kenntnisnahme der Prüfungsleistungen.
Prof. Roßbruch, R. · PflegeRecht · 2022 · Heft 7 · S. 384 bis 396
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Leitsätze des Gerichts: 1. Allein aus der Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 3 KrPflAPrV (nunmehr §16 Abs. 6 Satz 1 PflAPrV) folgt kein Anspruch auf erneute Zulassung zur Prüfung; das Gericht hat zur Vermeidung einer verfassungsferneren Regelungslücke und Wahrung der Berufsfreiheit eine sich in sachgerechter Weise an der Praxis des Beklagten orientierende Übergangsregelung zu treffen. 2. Der Prüfer hat die Prüfungsleistungen persönlich, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis zu nehmen (hier: verneint bei seinem Aufenthalt in anderem Zimmer bei angelehnter oder geschlossener Tür)