CareLit Fachartikel
Verwendung der Bezeichnung „Weingut"
N.N. · Lebensmittel und Recht · 2022 · Heft 4 · S. 354 bis 359
Dokument
236219
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Frage, ob die Weinbereitung - den Anforderungen des Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 i. V. m. Anh. VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 für die Bezeichnung „Weingut“ entsprechend - „vollständig in diesem Betrieb erfolgt“, wenn der namensgebende Weinbaubetrieb den Wein aus Trauben von Rebflächen gepachteter Weinberge in einem vom Bewirtschafter für 24 Stunden angemieteten Kellterhaus keltern lässt, bedarf einer Vorabentscheidung des EuGH.
Schlagworte
BETRIEB
ENTSCHEIDUNG
LEITUNG
MITARBEITER
ANFORDERUNG
PERSONAL
RECHT
ABMAHNUNG
HAND
RECHTSPRECHUNG
IMMUNSYSTEM
ES
WERBUNG
HÖHE
WEIN
ZEIT