CareLit Fachartikel

Verwendung der Bezeichnung „Weingut"

N.N. · Lebensmittel und Recht · 2022 · Heft 4 · S. 354 bis 359

Dokument
236219
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 4 / 2022
Jahrgang 26
Seiten
354 bis 359
Erschienen: 2022-08-09 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Die Frage, ob die Weinbereitung - den Anforderungen des Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 i. V. m. Anh. VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 für die Bezeichnung „Weingut“ entsprechend - „vollständig in diesem Betrieb erfolgt“, wenn der namensgebende Weinbaubetrieb den Wein aus Trauben von Rebflächen gepachteter Weinberge in einem vom Bewirtschafter für 24 Stunden angemieteten Kellterhaus keltern lässt, bedarf einer Vorabentscheidung des EuGH.

Schlagworte

BETRIEB ENTSCHEIDUNG LEITUNG MITARBEITER ANFORDERUNG PERSONAL RECHT ABMAHNUNG HAND RECHTSPRECHUNG IMMUNSYSTEM ES WERBUNG HÖHE WEIN ZEIT