Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 47 Nr. 3 TV-L – Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 43 TV-L und § 47 Nr. 3 TV-L
N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2022 · Heft 8 · S. 1 bis 9
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Orientierungssätze 1. § 43 TV-L ist im Verhältnis zu § 47 Nr. 3 TV-L keine speziellere Regelung. Die Tarifnormen beinhalten unterschiedliche Regelungsgegenstände und können daher nebeneinander Anwendung finden (Rn. 22). 2. § 47 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. TV-L legt nur fest, dass Tarifbeschäftigte im Aufsichts-, Werkund Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes ihr Arbeitsverhältnis frühestens zu dem Zeitpunkt beenden können, zu dem entsprechende Landesbeamte in den Ruhestand treten. Damit soll verhindert werden, dass die den Tarifbeschäftigten eingeräumte Flexibilität bei der Wahl ihres Ausscheidenszeitp…