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Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 47 Nr. 3 TV-L – Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 43 TV-L und § 47 Nr. 3 TV-L

N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2022 · Heft 8 · S. 1 bis 9

Dokument
236372
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 8 / 2022
Jahrgang 36
Seiten
1 bis 9
Erschienen: 2022-08-16 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Orientierungssätze 1. § 43 TV-L ist im Verhältnis zu § 47 Nr. 3 TV-L keine speziellere Regelung. Die Tarifnormen beinhalten unterschiedliche Regelungsgegenstände und können daher nebeneinander Anwendung finden (Rn. 22). 2. § 47 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. TV-L legt nur fest, dass Tarifbeschäftigte im Aufsichts-, Werkund Sanitätsdienst des Justizvollzugsdienstes ihr Arbeitsverhältnis frühestens zu dem Zeitpunkt beenden können, zu dem entsprechende Landesbeamte in den Ruhestand treten. Damit soll verhindert werden, dass die den Tarifbeschäftigten eingeräumte Flexibilität bei der Wahl ihres Ausscheidenszeitp…

Schlagworte

RECHTSPRECHUNG SOZIALRECHT ZEITSCHRIFT AUSBILDUNG KRANKENPFLEGE NORDRHEIN-WESTFALEN ALTERSGRENZE BELASTUNG VEREINBARUNG ARBEITSVERHÄLTNIS RUHESTAND PERSONEN BERLIN HÖHE PATIENTEN MENSCHEN