Sozialverwaltungsrechtliche Rücknahme und Aufhebung behördlicher Entscheidungen im Bereich der Pflege bzw. anlässlich Pflegebedürftigkeit
Prof. Dr. Heinz, D. · Behinderung und Recht · 2022 · Heft 5 · S. 133 bis 139
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Eine bestandskräftige Entscheidung eines Sozialleistungsträgers bleibt wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben, durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. So bestimmt § 39 Abs. 2 SGB X die Bestandskraft von Verwaltungsakten im Sinne des § 31 SGB X. Unabhängig vom rechtlichen Gehalt einer Entscheidung, insbesondere unabhängig von deren Rechtmäßigkeit, wird somit die Verbindlichkeit vorgeschrieben, wenn nicht die „anderweitige Aufhebung“ im Widerspruchsverfahren oder durch die Sozialgerichtsbarkeit vollzogen wird.