CareLit Fachartikel
Disziplinarische Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Verletzung der Verfassungstreuepflicht
N.N. · Die Personalvertretung · 2022 · Heft 9 · S. 344 bis 349
Dokument
236795
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ein Beamter, der die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland dadurch leugnet, dass er in einem Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises als Geburtsund Wohnsitzstaat auch für die Zeit nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland durchgehend „Königreich Bayern“ angibt und sich mehrfach auf das Reichsund Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) „Stand 1913“ bezieht, verletzt in schwerwiegender Weise seine Verfassungstreuepflicht (§ 60 Abs. 1 Satz 3 BBG) und kann deshalb im Disziplinarwege aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.
Schlagworte
VERLETZUNG
PERSONALRAT
AUSBILDUNG
GRUPPE
ARBEITNEHMER
EINSTELLUNG
ENTSCHEIDUNG
GEBURT
RECHT
MENSCHEN
ES
DEUTSCHLAND
ZEIT
RECHTSPRECHUNG
HÖHE
EHE