CareLit Fachartikel
"Ohne Hinweis kein Verfall und keine Verjährung von Urlaub."
Sausen, P. · Altenpflege · 2022 · Heft 11 · S. 16
Dokument
238168
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Jahresurlaub von Beschäftigten verfällt und verjährt nur, wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtung zum Hinweis auf den möglichen Verfall und die mögliche Verjährung erfüllt hat.
Schlagworte
ARBEITGEBER
URLAUB
ARBEITNEHMER
ARBEITSRECHT
ENTSCHEIDUNG
RECHT
RECHTSPRECHUNG
WAHRNEHMUNG
KRANKHEIT
ES
Altenpflege