CareLit Fachartikel
Kein Beschäftigungsverbot im Krankenhaus trotz fehlender Impfung gegen SARS-CoV-2.
Bachman, C. · PflegeRecht · 2022 · Heft 11 · S. 626 bis 636
Dokument
238814
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
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nein
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–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Leitsatz des Gerichts: 1. Es besteht kein gesetzliches Beschäftigungsverbot für bereits vor dem 15. 03. 2022 beschäftigte Arbeitnehmer, die entgegen der Regelung des § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG ihrem Arbeitgeber keinen Impfoder Genesenennachweis vorlegen. Damit ist der Annahmeverzugslohn eines Auszubildenden nach § 17 Abs. 1, § 10 Abs. 2 BBiG i. V. m. § 615 Satz 1, §§ 293 ff. BGB nicht nach § 297 BGB ausgeschlossen, wenn er nach dem 15. 03. 2022 über keinen Impfoder Genesenennachweis im Sinne des § 22a IfSG verfügt.
Schlagworte
ABMAHNUNG
ARBEITNEHMER
ARBEITGEBER
KRANKENHAUS
IMPFUNG
EINRICHTUNG
LEISTUNG
GESUNDHEITSAMT
KRANKENPFLEGE
RECHTSPRECHUNG
BERATUNG
ERNÄHRUNG
ARBEIT
ES
BERUFSAUSBILDUNG
CORONAVIRUS