CareLit Fachartikel

12 Untersagung des Inverkehrbringens von Hanfprodukten als Lebensmittel (Nutzhanf)

N.N. · Lebensmittel und Recht · 2022 · Heft 6 · S. 593 bis 604

Dokument
239042
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Lebensmittel und Recht
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 6 / 2022
Jahrgang 26
Seiten
593 bis 604
Erschienen: 2022-12-05 00:00:00
ISSN
1434-2626
DOI

Zusammenfassung

Getrocknete nicht entharzte Blüten von Nutzhanf können Betäubungsmittel sein (hier bejaht). Sollten getrocknete Hanfblüten als Lebensmittel anzusehen sein, wären sie als neuartiges Lebensmittel ohne Zulassung nicht verkehrsfähig. Bei Überschreitung des ARfD-Wertes ist Hanfblütentee als gesundheitsschädlich anzusehen (hier bejaht).

Schlagworte

WIRKUNG CANNABIS GESUNDHEIT PFLANZE VORSCHRIFTEN GUTACHTEN ENTSCHEIDUNG GERICHT VERBOT RECHTSPRECHUNG WASSER BLÜTEN ZULASSUNG KÖRPERGEWICHT HÖHE HANDEL