CareLit Fachartikel
12 Untersagung des Inverkehrbringens von Hanfprodukten als Lebensmittel (Nutzhanf)
N.N. · Lebensmittel und Recht · 2022 · Heft 6 · S. 593 bis 604
Dokument
239042
CareLit-ID
Jahr
2022
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Getrocknete nicht entharzte Blüten von Nutzhanf können Betäubungsmittel sein (hier bejaht). Sollten getrocknete Hanfblüten als Lebensmittel anzusehen sein, wären sie als neuartiges Lebensmittel ohne Zulassung nicht verkehrsfähig. Bei Überschreitung des ARfD-Wertes ist Hanfblütentee als gesundheitsschädlich anzusehen (hier bejaht).
Schlagworte
WIRKUNG
CANNABIS
GESUNDHEIT
PFLANZE
VORSCHRIFTEN
GUTACHTEN
ENTSCHEIDUNG
GERICHT
VERBOT
RECHTSPRECHUNG
WASSER
BLÜTEN
ZULASSUNG
KÖRPERGEWICHT
HÖHE
HANDEL