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Personalvertretungsund Betriebsverfassungsrecht Initiativrecht des Betriebsrats – elektronische Zeiterfassung

N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2023 · Heft 1 · S. 1 bis 17

Dokument
241902
CareLit-ID
Jahr
2023
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 1 / 2023
Jahrgang 37
Seiten
1 bis 17
Erschienen: 2023-02-20 10:46:03
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Orientierungssätze 1. Nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, wenn die betreffende Angelegenheit gesetzlich geregelt ist. Soweit das Gesetz dem Arbeitgeber eine bestimmte Verpflichtung bindend und abschließend auferlegt, ist kein Raum für ein Initiativrecht des Betriebsrats (Rn. 17 f. ). 2. Aus Art. 31 Abs. 2 GRC ergibt sich nicht unmittelbar die Verpflichtung des Arbeitgebers, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden im Betrieb erfasst werden (Rn. 20 ff. ).

Schlagworte

RICHTLINIE ARBEITSZEIT ARBEITNEHMER ARBEITGEBER SOZIALRECHT ZEITSCHRIFT BETRIEB NORM RECHT RECHTSPRECHUNG ES LICHT SICHERHEIT GESUNDHEIT GEWALT VERSTÄNDNIS