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N.N. · MedizinProdukte Recht · 2023 · Heft 1 · S. 1 bis 8
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Nr. 2 b HWG, wonach eine bestimmte Menge „gleicher Ware“ abgegeben werden darf, ergibt sich, dass die Abgabe nur im Zusammenhang mit einem „Hauptgeschäft“, d. h. im Rahmen eines Erwerbsgeschäfts, zulässig ist und dass Hauptware und zusätzlich gewährte Ware identisch sein müssen. Dabei ist für die rechtliche Bewertung maßgeblich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsgeschäfts, nicht jedoch auf potenzielle Änderungs-, Kündigungsoder Widerrufsmöglichkeiten zu einem späteren Zeitpunkt abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn es aufgrund der Wahrnehmung dieser Möglichke…