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N.N. · CNE Pflegemanagement · 2021 · Heft 4 · S. 19 bis 19
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Schiedsstelle Bremen hat mit Beschluss vom 1. Juni 2021 (Az. 0622) entschieden, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf (§ 4 Abs. 8a KHEntgG) auch dann zu finanzieren sind, wenn sie bereits vor dem 1. Januar 2019 ergriffen wurden. Die Schiedsstelle Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 25. Juni 2021 (Az. 03/20) entschieden, dass Arbeitsmarktzulagen nach § 17 Abs. 4 TVöD-K (Vorweggewährung von Stufen) grundsätzlich als tarifvertraglich vereinbarte Vergütung i.S.v. § 6a Abs. 2 Satz 5 KHEntgG anzusehen und damit auch von den Krankenkassen zu finanzieren sind. Weiterhin…