CareLit Fachartikel
Rufbereitschaftszeit ist nur im Ausnahmefall Arbeitszeit
Weimer, T. · kma - Klinik Management aktuell · 2021 · Heft 5 · S. 16 bis 16
Dokument
259061
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
ja
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am 9. März 2021 (C-580/19), dass Rufbereitschaftsdienst eines Arbeitnehmers nur im Ausnahmefall als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 zu qualifizieren sei. Es komme auf eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls an.
Schlagworte
RICHTLINIE
ES
kma - Klinik Management aktuell