CareLit Fachartikel

Rufbereitschaftszeit ist nur im Ausnahmefall Arbeitszeit

Weimer, T. · kma - Klinik Management aktuell · 2021 · Heft 5 · S. 16 bis 16

Dokument
259061
CareLit-ID
Jahr
2021
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
ja
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
kma - Klinik Management aktuell
Autor:innen
Weimer, T.
Ausgabe
Heft 5 / 2021
Jahrgang 26
Seiten
16 bis 16
Erschienen: 2021-05-03 13:00:00
ISSN
1439-3514

Zusammenfassung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am 9. März 2021 (C-580/19), dass Rufbereitschaftsdienst eines Arbeitnehmers nur im Ausnahmefall als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 zu qualifizieren sei. Es komme auf eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls an.

Schlagworte

RICHTLINIE ES kma - Klinik Management aktuell