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Freie Musik

Fritz, S. · Deutsche Heilpraktiker-Zeitschrift · 2016 · Heft 5 · S. 50 bis 52

Dokument
284445
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
ja
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Deutsche Heilpraktiker-Zeitschrift
Autor:innen
Fritz, S.
Ausgabe
Heft 5 / 2016
Jahrgang 11
Seiten
50 bis 52
Erschienen: 2016-08-10 13:00:00
ISSN
1862-2267

Zusammenfassung

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein Zahnarzt nicht dazu verpflichtet, für die Musikwiedergabe im Wartezimmer seiner Praxis GEMA-Gebühren zu zahlen. Der BGH berief sich in seiner Entscheidung darauf, dass es sich bei Musik in einem Wartezimmer nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urhebergesetzes handle. Aus der Entscheidung des BGH lässt sich folgern: Auch Heilpraktiker müssen für die Musikwiedergabe im Wartezimmer ihrer Praxis keine GEMA-Gebühren zahlen.

Schlagworte

ENTSCHEIDUNG HEILPRAKTIKER MUSIK URTEIL PRAXIS Deutsche Heilpraktiker-Zeitschrift