CareLit Fachartikel
Freie Musik
Fritz, S. · Deutsche Heilpraktiker-Zeitschrift · 2016 · Heft 5 · S. 50 bis 52
Dokument
284445
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
ja
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein Zahnarzt nicht dazu verpflichtet, für die Musikwiedergabe im Wartezimmer seiner Praxis GEMA-Gebühren zu zahlen. Der BGH berief sich in seiner Entscheidung darauf, dass es sich bei Musik in einem Wartezimmer nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urhebergesetzes handle. Aus der Entscheidung des BGH lässt sich folgern: Auch Heilpraktiker müssen für die Musikwiedergabe im Wartezimmer ihrer Praxis keine GEMA-Gebühren zahlen.
Schlagworte
ENTSCHEIDUNG
HEILPRAKTIKER
MUSIK
URTEIL
PRAXIS
Deutsche Heilpraktiker-Zeitschrift