CareLit Fachartikel
Speziallaborleistungen: Für Heilpraktiker zulässig?
Rommelfanger, U. · Deutsche Heilpraktiker-Zeitschrift · 2016 · Heft 3 · S. 75 bis 78
Dokument
284521
CareLit-ID
Jahr
2016
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
ja
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Abrechnung von Laborleistungen ist für Ärzte durch die GOÄ geklärt. Eine explizite Regelung für Heilpraktiker fehlt. Daher ist grundsätzlich auch für sie die GOÄ als Maßstab analog anwendbar. Heilpraktiker beauftragen für die Durchführung von Laboruntersuchungen medizinisches Personal, das bei MIII- und MIV-Leistungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen muss. Bei Fremdleistungen sollten nur die tatsächlich entstandenen Leistungen abgerechnet werden. Die Abrechnung mit Gewinn hat bei Ärzten schon zu staatsanwaltlichen Ermittlungen geführt.
Schlagworte
HEILPRAKTIKER
ÄRZTE
Deutsche Heilpraktiker-Zeitschrift