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Weimer, T. · GGP - Fachzeitschrift für Geriatrische und Gerontologische Pflege · 2018 · Heft 4 · S. 151 bis 151
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Was gilt, wenn medizinisches Personal aufgrund der Kenntnis des Gesundheitszustands eines Patienten Zweifel an dessen Fahrtüchtigkeit hat? Pflegende und Ärzte sind nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB verpflichtet, Geheimhaltung zu wahren. Bei Verletzung dieser Schweigepflicht macht sich eine Pflegeperson oder ein Arzt des Geheimnisverrats strafbar. Eine Ausnahme hiervon besteht in den seltenen Fällen eines rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB. Ein solcher Notstand ist anzunehmen, wenn ein Patient trotz ausdrücklichem medizinischen Hinweis auf seinen unzulänglichen Gesundheitszustand im Straßenverkehr ein Fahrzeug…