CareLit Fachartikel

Nachträgliche Änderung des Dienstplans

N.N. · Pflegezeitschrift · 2017 · Heft 8 · S. 1 bis 1

Dokument
289696
CareLit-ID
Jahr
2017
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
ja
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pflegezeitschrift
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 8 / 2017
Jahrgang 70
Seiten
1 bis 1
Erschienen: 2017-08-01 00:00:00
ISSN
2520-1816

Zusammenfassung

Das Weisungsrecht im Hinblick auf die Lage der Arbeitszeit wird im Pflegebereich mit dem Dienstplan ausgeübt. Verantwortlich für den Dienstplan ist die Schichtleitung. Sie hat bei der Erstellung und bei Änderung des Dienstplans billiges Ermessen zu berücksichtigen. Für kurzfristige Änderungen des Dienstplans durch den Arbeitgeber wendet die Rechtsprechung die Mindestfrist des § 12 Abs. 2 TzBfG von vier Tagen an. Die Mitarbeitervertretung hat ein Mitbestimmungsrecht sowohl bei der Erstellung als auch bei der Änderung des Dienstplans.

Schlagworte

DIENSTPLAN ARBEITGEBER ARBEITSZEIT PFLEGEBEREICH RECHTSPRECHUNG Pflegezeitschrift