Kommentar I zum Fall: „Therapiezieländerung bei einem Kind mit schweren angeborenen Fehlbildungen“
Führer, M. · Ethik in der Medizin · 2021 · Heft 11 · S. 551 bis 554
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ [Artikel 6(2), Grundgesetz]. Der Artikel 6 des Grundgesetzes verleiht dem elterlichen Recht Verfassungsrang, für das Kind zu sprechen und zu entscheiden, wenn es dazu (noch) nicht in der Lage ist. Dieses Recht üben die Eltern allerdings nicht völlig frei aus, wie dies bei Entscheidungen der Fall wäre, die sie z. B. für ihre eigene Gesundheit oder medizinische Behandlung treffen. In ihren Entscheidungen müssen sich Eltern am Wohl ihres Kindes o…