CareLit Fachartikel
Das Verwaltungsverfahren zur Registrierung von beruflichen Betreuern.
Prof. Dr. Andreas Scheulen · BtPrax · 2023 · Heft 2 · S. 51 bis 54
Dokument
298361
CareLit-ID
Jahr
2023
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Betreuungsbehörden haben als Stammbehörden (§ 2 Abs. 4 BtOG) berufliche Betreuer zu registrieren. Die Registrierung ist für die berufliche Betreuertätigkeit konstitutiv (§ 19 Abs. 2 BtOG). Die Vorschriften für das Registrierungsverfahren finden sich in § 24 BtOG. Die Registrierung erfolgt auf in Textform gestellten Antrag des Betreuerbewerbers hin (§ 13 BtRegV), der innerhalb von drei Monaten zu bescheiden ist (§ 24 Abs. 2 BtOG).
Schlagworte
ENTSCHEIDUNG
ERLASS
BAYERN
BETREUUNG
FORTBILDUNG
KUNDE
RECHT
VORSCHRIFTEN
AUFNAHME
MENSCHEN
PRAXIS
ES
WAHRNEHMUNG
ZULASSUNG
FÜHRUNG
HÖHE