Auslegung des Begriffs „Hersteller" i. S. v. Art. 3 Abs. 1 Produkthaftungsrichtlinie
N.N. · Lebensmittel und Recht · 2023 · Heft 2 · S. 145 bis 150
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
RL (EWG) 85/374 Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 der RL (EWG) 85/374 des Rates vom 25. 7. 1985 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte in der durch die RL (EG) 1999/34 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. 5. 1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Hersteller“ i. S. d. Bestimmung nicht erfordert, dass sich eine Person, die ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt angebracht oder deren Anbringen zugelassen hat, auch auf andere Weise als Hersteller des Produkts ausgibt.