CareLit Fachartikel
Keine Unverhältnismäßigkeit bei Unannehmlichkeiten für Patienten.
N.N. · MedizinProdukte Recht · 2023 · Heft 2 · S. 1 bis 33
Dokument
298489
CareLit-ID
Jahr
2023
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Unterlassungsverfügung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der Unverhältnismäßigkeit (§ 139 Abs. 1 S. 3 PatG) einzuschränken oder ganz zu versagen. Ein im Rahmen der Interessenabwägung relevanter Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Patienten (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Umstellung von einem Medizinprodukt auf ein anderes für den unmittelbaren Anwender mit nicht geringen Unannehmlichkeiten verbunden ist.
Schlagworte
KATHETER
ENTSCHEIDUNG
ERLASS
FRAU
VERLETZUNG
TECHNIK
BESCHREIBUNG
ZEIT
RECHT
PATIENTEN
MÄNNER
DEUTSCHLAND
ES
WASSER
NAMEN
BEURTEILUNG