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Korrigierte Version: Korrigierende Höhergruppierung im Anwendungsbereich des TVöD (VKA) – Beginn der Stufenlaufzeit

N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2023 · Heft 4 · S. 1 bis 9

Dokument
298512
CareLit-ID
Jahr
2023
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht
Autor:innen
N.N.
Ausgabe
Heft 4 / 2023
Jahrgang 37
Seiten
1 bis 9
Erschienen: 2023-04-13 01:31:12
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Orientierungssätze 1. Wird eine seit Beginn der Tätigkeit zu niedrige Eingruppierung korrigiert, beginnt die Stufenlaufzeit nicht mit dem Tag der Korrektur. § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT findet in dieser Konstellation keine Anwendung, weil es sich nicht um eine Höhergruppierung im Tarifsinne handelt. Die Stufenlaufzeit ist vielmehr gemäß § 16 TVöD-AT (VKA) seit Beginn der Tätigkeit nachzuzeichnen. Damit wird die in der zutreffenden Entgeltgruppe bereits erworbene Berufserfahrung berücksichtigt (Rn. 20)

Schlagworte

EINGRUPPIERUNG SOZIALRECHT ZEITSCHRIFT ZEIT VERGLEICH ARBEITGEBER EINSTELLUNG ENTSCHEIDUNG LEISTUNG RECHTSPRECHUNG ARBEITSVERHÄLTNIS HÖHE SCHREIBEN ES VERSTÄNDNIS UNSICHERHEIT