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Korrigierte Version: Korrigierende Höhergruppierung im Anwendungsbereich des TVöD (VKA) – Beginn der Stufenlaufzeit
N.N. · Zeitschrift für Tarifrecht · 2023 · Heft 4 · S. 1 bis 9
Dokument
298512
CareLit-ID
Jahr
2023
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Orientierungssätze 1. Wird eine seit Beginn der Tätigkeit zu niedrige Eingruppierung korrigiert, beginnt die Stufenlaufzeit nicht mit dem Tag der Korrektur. § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT findet in dieser Konstellation keine Anwendung, weil es sich nicht um eine Höhergruppierung im Tarifsinne handelt. Die Stufenlaufzeit ist vielmehr gemäß § 16 TVöD-AT (VKA) seit Beginn der Tätigkeit nachzuzeichnen. Damit wird die in der zutreffenden Entgeltgruppe bereits erworbene Berufserfahrung berücksichtigt (Rn. 20)
Schlagworte
EINGRUPPIERUNG
SOZIALRECHT
ZEITSCHRIFT
ZEIT
VERGLEICH
ARBEITGEBER
EINSTELLUNG
ENTSCHEIDUNG
LEISTUNG
RECHTSPRECHUNG
ARBEITSVERHÄLTNIS
HÖHE
SCHREIBEN
ES
VERSTÄNDNIS
UNSICHERHEIT