CareLit Fachartikel
Keine Verpflichtung des Vorsorgebevollmächtigten zur Erbringung tatsächlicher Pflegeleistungen oder zur persönlichen Hilfe im Alltag.
Prof. Roßbruch, R. · PflegeRecht · 2023 · Heft 4 · S. 208 bis 213
Dokument
298828
CareLit-ID
Jahr
2023
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Leitsatz des Gerichts: Soweit in einer Vorsorgevollmacht keine anderweitigen Regelungen enthalten sind, berechtigt die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten nur zur rechtlichen Vertretung, verpflichtet aber nicht zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers. Der Vorsorgebevollmächtigte hat nur die notwendigen tatsächlichen Hilfen zu besorgen, nicht jedoch selbst zu leisten.
Schlagworte
BETREUUNG
ENTSCHEIDUNG
VOLLMACHT
MANN
RECHTSPRECHUNG
BUNDESGERICHTSHOF
HILFE
KRANKENHAUS
RECHT
WISSEN
PERSONEN
LEISTUNG
SCHIZOPHRENIE
SCHREIBEN
ZEIT
ES