CareLit Fachartikel

Keine Verpflichtung des Vorsorgebevollmächtigten zur Erbringung tatsächlicher Pflegeleistungen oder zur persönlichen Hilfe im Alltag.

Prof. Roßbruch, R. · PflegeRecht · 2023 · Heft 4 · S. 208 bis 213

Dokument
298828
CareLit-ID
Jahr
2023
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht
Autor:innen
Prof. Roßbruch, R.
Ausgabe
Heft 4 / 2023
Jahrgang 27
Seiten
208 bis 213
Erschienen: 2023-04-26 11:15:47
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Leitsatz des Gerichts: Soweit in einer Vorsorgevollmacht keine anderweitigen Regelungen enthalten sind, berechtigt die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten nur zur rechtlichen Vertretung, verpflichtet aber nicht zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers. Der Vorsorgebevollmächtigte hat nur die notwendigen tatsächlichen Hilfen zu besorgen, nicht jedoch selbst zu leisten.

Schlagworte

BETREUUNG ENTSCHEIDUNG VOLLMACHT MANN RECHTSPRECHUNG BUNDESGERICHTSHOF HILFE KRANKENHAUS RECHT WISSEN PERSONEN LEISTUNG SCHIZOPHRENIE SCHREIBEN ZEIT ES