CareLit Fachartikel

In drei Jahren zur Pflegefachkraft - oder darf s ein bisschen länger dauern? Möglichkeiten und Modalitäten der Ausbildungsverlängerung nach dem Pflegeberufegesetz

Prof. Dr. Kostorz, P. · PflegeRecht · 2023 · Heft 5 · S. 251 bis 263

Dokument
299691
CareLit-ID
Jahr
2023
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht
Autor:innen
Prof. Dr. Kostorz, P.
Ausgabe
Heft 5 / 2023
Jahrgang 27
Seiten
251 bis 263
Erschienen: 2023-06-05 01:04:39
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Wie die allermeisten dualen Berufsausbildungen dauert auch die Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann in Vollzeitform regelmäßig drei Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Berufsausbildungsverhältnis allerdings über diese drei Jahre hinaus verlängert werden. Der Beitrag stellt die diesbezüglichen Möglichkeiten nach dem Pflegeberufegesetz dar, grenzt sie von den entsprechenden Regelungen nach dem Berufsbildungsgesetz ab und klärt Rechtsund Umsetzungsfragen, die sich bei einer Verlängerung der Ausbildungszeit ergeben können.

Schlagworte

AUSBILDUNG ZEIT PFLEGERECHT AUSBILDUNGSZIEL RECHT AUSZUBILDENDER MANN UNTERRICHT ZEUGNIS FEHLZEITEN KRANKHEIT ZULASSUNG PRAXIS ES VERZÖGERUNG INTENTION