Kündigungsschutzklage - Aussetzung bis Erledigung eines Strafverfahrens
Bachmann, C. · PflegeRecht · 2023 · Heft 5 · S. 285 bis 290
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Orientierungssätze der Bearbeiterin: 1. Das Beschwerdegericht hat uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund überhaupt gegeben ist (BGH, Beschl. v. 24.04.2018 - VI ZB 52/16, NJW 2018, 2267; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 252 ZPO Rn. 3). Nach § 149 Abs. 1 ZPO, der nach § 46 Abs. 2 ArbGG auch für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren gilt, kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.