CareLit Fachartikel
Ausnahme vom Verbot der Ladenöffnung an Sonnund Feiertagen
N.N. · Lebensmittel und Recht · 2023 · Heft 3 · S. 262 bis 264
Dokument
300177
CareLit-ID
Jahr
2023
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
BbgLöG §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 Nr. 2 § 4 Abs. 1 Nr. 1 BbgLöG bestimmt, dass abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BbgLöG an Sonnund Feiertagen in der Zeit von 7: 00 Uhr bis 19: 00 Uhr für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, deren Angebot in erheblichem Umfang aus einer oder mehreren der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Backund Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnissen besteht.
Schlagworte
NORM
INTERNET
VERBOT
WIRKUNG
ZEIT
BETRIEB
BEURTEILUNG
BRANDENBURG
ENTSCHEIDUNG
RECHTSPRECHUNG
ZEITUNGEN
MILCH
APOTHEKEN
VERHALTEN
ZUCKER
ES